Beweissicherungen


Ein Beweis ist erbracht, wenn der Beweisführer den Richter von der Richtigkeit der strittigen Tatsachenbehauptung überzeugt. Das Regelbeweismaß ist dabei die volle persönliche Überzeugung des Richters.


Damit ein Kläger seine Anspruchstellung z.B. in Baurechtsangelegenheiten vor Gericht besser glaubhaft machen kann, bedient sich der Kläger und/oder der Beklagte in der Regel eines anerkannten Sachverständigen, mit besonderer Sachkunde im streitigen Fall. Diese objektive Person soll die vorgetragene Anspruchstellung (Tatsachenbehauptung) mit größmöglicher Glaubhaftigkeit beweisen und tut dies in Form eines in Schriftform erstellten Gutachtens. Die im Gutachten erfassten und aufgeführten Schäden, welche zur besseren Verdeutlichung zusätzlich für den Richter als Nicht-Techniker bebildert sein sollten, gelten im juristischen Sinne als Parteienvortrag. Parteien sind jeweils der Kläger und der Beklagte.


Sollte die "juristische Gegenseite" Punkte des Gutachtens als falsch schlichtweg bestreiten, wird der Richter in der Regel, einen zweiten/dritten Gutachter als unparteiliche Person selbst beauftragen, um die jeweils strittigen Tatsachenbehauptungen als Fragenkatalog durch diesen mittels eines Gerichtsgutachtens beantworten zu lassen. Dieses Gerichtsgutachten stellt dann die technische Bewertung des Richters dar, da er selbst keine technische Bewertung durchführen kann.


Der Gerichtsgutachter muss objektiv alle gestellten fachtechnischen Fragen des Richters (Fragenkatalog der Parteien) nach bestem Wissen und Gewissen beantworten. Er stützt sich dabei in der Regel auf seine eigenen Feststellungen vor Ort zu der strittigen Tatsachenbehauptung und sichert so Beweise. Dies kann durch Beprobung, Messungen oder andere Verfahren erfolgen. Zudem sind ihm alle vertraglichen Unterlagen zur Feststellung auszuhändigen.  


Er tut somit nichts anderes als der Gutachter des Klägers oder des Beklagten. Unterschied ist nur, die nicht gerichtlich bestellten Sachverständigen tun dies in der Regel für eine Seite des Prozesses und gelten daher als Parteienvortrag. Außer bei Schiedsvereinbarungen wo sich beide Parteien vorab dem Ergebnis des Gutachtens unterwerfen.


Das geschilderte Beispiel ist nicht mit dem "gerichtlichen Beweissicherungsverfahren" zu verwechseln und soll dem Interessierten nur den häufigsten Fall über die Abfolge von meist langwierigen Baurechtsprozessen verdeutlichen.


     



  


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